Erbschaftssteuer bei Immobilien: So nutzen Sie Freibeträge optimal

Erbschaftssteuer bei Immobilien: So nutzen Sie Freibeträge optimal

Angela Shanks 4 Mai 2026

Immobilien sind in Deutschland oft das größte Vermögen einer Familie. Doch wenn der Erbfall eintritt, steht die Steuerlast wie ein Schatten über dem wertvollen Gut. Viele Erben sind schockiert, als sie den Steuerbescheid erhalten. Die Frage ist nicht nur, wie viel Steuern gezahlt werden müssen, sondern wie man diese Last durch kluge Planung minimieren kann. Hier kommt die optimale Nutzung der Freibeträge ins Spiel.

Die gute Nachricht vorab: Der deutsche Gesetzgeber bietet zahlreiche Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken oder sogar komplett zu vermeiden. Es geht dabei nicht um illegale Tricks, sondern um legale Gestaltungsmöglichkeiten, die jeder kennen sollte. Ob es sich um das Eigenheim der Eltern oder eine vermietete Wohnung handelt - die Strategie muss frühzeitig beginnen.

Die persönlichen Freibeträge im Überblick

Übersicht der persönlichen Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung (Stand 2026)
Verwandtschaftsgrad Freibetrag (in Euro) Steuerklasse
Ehepartner / Lebenspartner 500.000 € I
Kinder (inkl. Stief- und Adoptivkinder) 400.000 € pro Elternteil I
Enkel (wenn Eltern verstorben) 400.000 € pro Großelternteil I
Enkel (normaler Fall) 200.000 € pro Großelternteil II
Eltern / Großeltern 100.000 € II
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder 20.000 € III

Die Tabelle zeigt deutlich: Je näher die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag. Ehepartner profitieren am meisten mit 500.000 Euro. Für Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro *pro* Elternteil. Das bedeutet, wenn beide Eltern verstorben sind, kann ein Kind insgesamt bis zu 800.000 Euro steuerfrei erben. Bei Enkeln ist Vorsicht geboten: Nur wenn die eigenen Eltern bereits verstorben sind, greift der höhere Freibetrag von 400.000 Euro. Ansonsten liegt er bei 200.000 Euro.

Wichtig zu verstehen ist, dass dieser Freibetrag lebenslang gilt. Er wird einmalig im Erbfall verbraucht. Anders sieht es bei Schenkungen unter Lebenden aus, hier kommt die sogenannte Zehn-Jahres-Regel ins Spiel.

Die Zehn-Jahres-Regel: Freibeträge mehrfach nutzen

Viele Menschen warten mit der Vermögensübertragung bis zum Tod. Das ist oft ein Fehler. Die Schenkungssteuer folgt denselben Regeln wie die Erbschaftssteuer, aber mit einem entscheidenden Vorteil: Der Freibetrag erneuert sich alle zehn Jahre.

Stellen Sie sich vor, ein Vater möchte seinem Sohn eine Immobilie im Wert von 800.000 Euro übertragen. Im Erbfall würde der Sohn nur 400.000 Euro steuerfrei bekommen und auf die restlichen 400.000 Euro Steuern zahlen. Nutzt der Vater jedoch die Schenkung, kann er heute 400.000 Euro steuerfrei schenken. Nach zehn Jahren erneuert sich der Freibetrag, und er kann weitere 400.000 Euro steuerfrei übertragen. Insgesamt wären so 800.000 Euro ohne Steuerbelastung übergeben worden.

Diese Strategie erfordert Geduld und Planungssicherheit. Sie funktioniert besonders gut bei langfristigen Familientraditionen oder wenn die Eltern noch viele aktive Jahre vor sich haben. Ein wichtiger Hinweis: Die zehn Jahre laufen ab dem Zeitpunkt der Schenkung. Wenn Sie also 2026 schenken, können Sie erst wieder 2036 einen neuen Freibetrag nutzen.

Das Familienheim-Privileg: Komplett steuerfrei erben

Es gibt einen Sonderfall, bei dem gar keine Erbschaftssteuer anfällt: das Familienheim-Privileg. Dieses Privileg gilt für selbstgenutzte Wohnimmobilien. Wenn ein Ehepartner oder ein Kind das Haus des Verstorbenen erbt und es mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnt, ist die Erbschaft komplett steuerfrei.

Die Bedingungen sind klar definiert:

  • Die Immobilie muss selbst genutzt werden (kein Mietobjekt).
  • Die Wohnfläche darf maximal 200 Quadratmeter betragen.
  • Der Erbe muss das Haus mindestens zehn Jahre nach dem Erbfall selbst bewohnen.
  • Innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Erbfall darf das Haus nicht verkauft oder vermietet werden.

Wenn der Erbe innerhalb der zehn Jahre zieht oder das Haus verkauft, muss er die gesparte Steuer nachzahlen. Oft wird dann noch Zinsen fällig. Dieses Privileg ist daher eine Bindung an den Ort und die Immobilie. Für viele Familien ist das genau der gewünschte Effekt, da das Zuhause der Eltern auch für die nächste Generation erhalten bleibt.

Konzeptionelle Grafik zur Zehn-Jahres-Regel bei Schenkungen und Erbe

Vermietete Immobilien: Der 10-Prozent-Abzug

Nicht jede geerbte Immobilie wird selbst bewohnt. Viele Erben erhalten Wohnungen oder Häuser, die bereits vermietet sind. Auch hier gibt es eine Begünstigung. Beim Verkehrswert einer vermieteten Immobilie zieht das Finanzamt pauschal 10 Prozent ab. Dieser Abzug berücksichtigt den sogenannten „Nutzungsvorteil“, den der Mieter hat.

Beispiel: Eine vermietete Wohnung wird auf 500.000 Euro geschätzt. Von diesem Betrag ziehen Sie 10 Prozent ab, also 50.000 Euro. Der steuerlich relevante Wert beträgt dann nur 450.000 Euro. Auf diesen niedrigeren Betrag wird der Freibetrag angewendet und die Steuer berechnet. Diese Regel gilt nur für vermietete Objekte, nicht für leerstehende oder selbstgenutzte Häuser.

Zusätzlich kann es vorkommen, dass das Finanzamt den Verkehrswert durch Abschläge wegen alter Bautechnik oder schlechtem Zustand reduziert. Lassen Sie sich hier unbedingt von einem Gutachter unterstützen, der den tatsächlichen Marktwert realistisch einschätzt.

Strategien zur Optimierung der Steuerlast

Um die Erbschaftssteuer optimal zu gestalten, sollten Sie mehrere Hebel gleichzeitig ziehen. Eine isolierte Betrachtung führt oft zu Fehlern. Hier sind die wichtigsten Strategien im Detail:

  1. Anteilige Eigentumsverteilung: Wenn beide Elternteile leben, sollten sie die Immobilie idealerweise zur Hälfte besitzen. Stirbt zunächst der Vater, erbt das Kind seine Hälfte und nutzt seinen Freibetrag von 400.000 Euro. Stirbt später die Mutter, erbt das Kind deren Hälfte und nutzt erneut den Freibetrag von 400.000 Euro. So wird doppelt so viel Vermögen steuerfrei übertragen.
  2. Verteilung auf mehrere Erben: Hat ein Paar zwei Kinder und eine Immobilie im Wert von 1 Million Euro, kann jedes Kind 500.000 Euro erben. Da jedes Kind einen Freibetrag von 400.000 Euro hat, fallen nur auf jeweils 100.000 Euro Steuern an. Wäre alles an ein Kind gegangen, müsste auf 600.000 Euro Steuern gezahlt werden.
  3. Schenkung vor dem Erbfall: Wie oben beschrieben, ermöglicht die Schenkung die Mehrfachnutzung der Freibeträge über Jahrzehnte hinweg. Dies ist besonders sinnvoll, wenn die Eltern noch lange leben und das Kind die Immobilie nicht sofort benötigt.
  4. Berücksichtigung der Bewertungserhöhung: Seit dem 1. Januar 2023 wurden die Bewertungsfaktoren im Sachwertverfahren angehoben. In vielen Fällen steigen die steuerlichen Werte um 20 bis 30 Prozent. Was früher vielleicht noch in den Freibetrag passte, fällt heute darunter. Eine aktuelle Bewertung ist daher unerlässlich.
Hand mit Stift über Dokumenten und Hausmodell, Planung von Erbschaft

Praxisbeispiele: So sieht die Rechnung aus

Theorie ist schön, Praxis ist besser. Schauen wir uns zwei konkrete Beispiele an, um die Wirkung der Freibeträge und Steuersätze zu verdeutlichen.

Beispiel 1: Der Enkel erbt
Ein Enkel erbt eine Immobilie im Wert von 600.000 Euro von seiner Großmutter. Sein persönlicher Freibetrag beträgt 200.000 Euro. Der steuerpflichtige Betrag ist also 400.000 Euro (600.000 - 200.000). Da Enkel in der Steuerklasse II liegen, beträgt der Steuersatz für diesen Bereich 15 Prozent. Die Erbschaftssteuer beläuft sich auf 60.000 Euro.

Beispiel 2: Das Kind erbt
Ein Kind erbt eine Immobilie im Wert von 600.000 Euro vom Vater. Der persönliche Freibetrag beträgt 400.000 Euro. Zusätzlich gibt es einen Versorgungsfreibetrag von 10.300 Euro, der ebenfalls abzogen werden kann. Der zu versteuernde Betrag ist somit 189.700 Euro (600.000 - 400.000 - 10.300). In der Steuerklasse I liegt der Steuersatz für diesen Betrag bei 11 Prozent. Die Steuerlast beträgt hier nur 20.867 Euro.

Der Unterschied ist dramatisch. Allein durch die unterschiedliche Verwandtschaftsgrade und die damit verbundenen Freibeträge und Steuersätze variiert die Steuerlast erheblich. Dies unterstreicht die Bedeutung der richtigen Zuordnung und Planung.

Fazit: Frühzeitige Planung ist der Schlüssel

Die Erbschaftssteuer bei Immobilien ist kein unvermeidliches Schicksal, sondern ein gestaltbares Feld. Durch die Kombination von Freibeträgen, der Zehn-Jahres-Regel, dem Familienheim-Privileg und cleveren Verteilungsstrategien lässt sich die Steuerlast oft drastisch reduzieren oder ganz vermeiden. Wichtig ist, dass Sie nicht erst im Erbfall reagieren, sondern schon zu Lebzeiten planen. Besprechen Sie Ihre Wünsche offen mit Ihrer Familie und holen Sie sich professionelle Beratung, um Fehler zu vermeiden. Denn was einmal verschenkt oder vererbt ist, kann man nicht mehr rückgängig machen.

Wie hoch ist der Freibetrag für Kinder bei der Erbschaftssteuer?

Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil. Das bedeutet, wenn beide Eltern verstorben sind, können Kinder insgesamt bis zu 800.000 Euro steuerfrei erben. Dies gilt auch für Stief- und Adoptivkinder.

Was passiert mit dem Freibetrag nach einer Schenkung?

Der Freibetrag wird durch die Schenkung verbraucht. Allerdings erneuert er sich alle zehn Jahre. Das heißt, Sie können alle zehn Jahre erneut den vollen Freibetrag für Schenkungen oder im Erbfall nutzen. Dies ermöglicht die schrittweise Übertragung großer Vermögen.

Ist das Erben eines selbstgenutzten Hauses immer steuerfrei?

Nein, nicht automatisch. Das Familienheim-Privileg gilt nur, wenn der Erbe (Ehepartner oder Kind) das Haus mindestens zehn Jahre selbst bewohnt. Die Wohnfläche darf maximal 200 Quadratmeter betragen. Wird das Haus früher verkauft oder vermietet, muss die Steuer nachgezahlt werden.

Gibt es einen Rabatt bei vermieteten Immobilien?

Ja, bei vermieteten Immobilien zieht das Finanzamt 10 Prozent vom Verkehrswert ab, bevor die Steuer berechnet wird. Dieser Abzug soll den Nutzungsvorteil des Mieters berücksichtigen. Leerstehende Immobilien erhalten diesen Rabatt nicht.

Warum haben sich die Immobilienwerte für die Steuer erhöht?

Seit dem 1. Januar 2023 wurden die Bewertungsfaktoren im Sachwertverfahren angehoben, um sie an den aktuellen Markt anzupassen. In vielen Fällen führt dies zu einer Erhöhung des steuerlichen Wertes um 20 bis 30 Prozent. Dies kann dazu führen, dass früher steuerfreie Erbsungen nun besteuert werden.